§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG - Kann ein zum Zeitpunkt der Kündigung 50-jähriger Arbeitnehmer ohne Unterhaltspflichten nach Ansicht des Sachverständigen innerhalb von 3 bis 6 Monaten eine in etwa gleich bezahlte Tätigkeit erlangen, fehlt es an einer für die erfolgreiche Anfechtung der Kündigung wegen Sozialwidrigkeit notwendigen Beeinträchtigung wesentlicher Interessen des Arbeitnehmers. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung in erster Instanz rund 8 ½ Monate nach dem Ende der Kündigungsfrist tatsächlich noch keinen neuen Arbeitsplatz gefunden hat.