Verordnung der BMF zur Änderung der Schrott-Umsatzsteuerverordnung
BGBl II 2012/320, ausgegeben am 27. 9. 2012
Bei den in der Schrott-UStV angeführten Umsätzen wird die Umsatzsteuer vom Leistungsempfänger geschuldet, wenn dieser Unternehmer ist, und der leistende Unternehmer haftet für die Steuer (vgl § 19 Abs 1d UStG). Durch die vorliegende Änderung der Schrott-UStV wird dieses Reverse Charge-System nun auch auf Bruchgold, daraus hergestellte Barren und Granulate sowie andere Edelmetalle ausgedehnt.