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Forderungsexekution auf Insolvenz-Entgelt - Antragsrecht des Überweisungsgläubigers

Insolvenz-EntgeltARD 6267/3/2012 Heft 6267 v. 5.10.2012

§ 6 Abs 8 IESG - Nach § 6 Abs 8 IESG idF BGBl I 2009/90 steht das Antragsrecht auf Zahlung des Insolvenz-Entgelts nur dem anspruchsberechtigten Arbeitnehmer selbst zu. Dies gilt auch für gepfändete, verpfändete oder übertragene Teile des Insolvenz-Entgelts oder der gesicherten Ansprüche. Einem Überweisungsgläubiger steht nur das gesonderte subsidiäre Antragsrecht zur Verfügung, das nur bei Vorliegen der speziell normierten Voraussetzungen in Anspruch genommen werden kann (insb Vorlage eines rechtskräftigen Exekutionstitels gegen den Anspruchsberechtigten betreffend die Verpflichtung zur Antragstellung).

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