§ 131, § 133, § 144 ASVG - Kann die bei einem Versicherten medizinisch indizierte Operation (hier: Entfernung eines Gehirntumors) innerhalb des erforderlichen Zeitraums mit ausreichender Erfolgswahrscheinlichkeit und ausreichend geringem Operationsrisiko auch in einer österreichischen Krankenanstalt durchgeführt werden, ist dem Versicherten eine Operation in Österreich zumutbar. Der zuständige Krankenversicherungsträger ist daher nicht verpflichtet, die Kosten für die Operation im Ausland (hier: in Deutschland) zu übernehmen.