Dr. F. M. Adamovic, Hofrat des OGH i.R.
Redaktionelle Anmerkung zu OGH 25. 11. 2011, 9 ObA 127/11h, ARD 6200/5/2012
Im Dienstzeugnis ist das Datum des tatsächlichen Ausstellungstages anzuführen. Vor- und Rückdatierungen sind grundsätzlich unzulässig.