§ 10 AZG, § 2 Abs 13 GewO - Auch wenn eine All-in-Vereinbarung, wonach mit dem vereinbarten Gehalt die gesamte Arbeitszeit inklusive Mehr- bzw Überstunden abgegolten sein soll, weder einen Hinweis auf einen auf das Dienstverhältnis anzuwendenden Kollektivvertrag noch eine ausdrückliche im Arbeitsvertrag festgehaltene Abgrenzung zwischen der Abgeltung der in der Normalarbeitszeit erbrachten Arbeitsleistung und den für die Vergütung der Überstunden bestimmten Entgeltteilen enthält, ist sie dennoch nicht nichtig, wenn auf das Arbeitsverhältnis über § 2 Abs 13 GewO ein KV oder zumindest die Entgeltbestimmungen eines KV anwendbar sind und damit der in der All-in-Vereinbarung enthaltene Normallohn zumindest bestimmbar ist.