§ 4 Abs 1 KommStG - Nutzt der Geschäftsführer Büroräume dauerhaft für betriebliche Zwecke, ist eine Filialbetriebsstätte iSd KommStG auch dann anzunehmen (und nicht ein lediglich persönlicher Arbeitsplatz), wenn es sich aufgrund seiner freundschaftlichen Beziehungen zur Hauseigentümerin um eine unentgeltliche Überlassung oder fremdunübliche Vermietung handelt. Für das Vorliegen einer Betriebsstätte iSd KommStG ist es nämlich nicht erforderlich, dass die Anlagen oder Einrichtungen im Eigentum des Unternehmers stehen oder von diesem gemietet wurden, sondern genügt die bloße Verfügungsmacht.