OGH 22. 11. 2011, 8 ObA 29/11i
§ 59 ArbVG, § 24 BRWO - Wahlen zum Betriebsrat unterliegen nach § 51 Abs 1 ArbVG und § 4 Abs 1 BRWO dem Grundsatz des geheimen Wahlrechts. Der Wahlvorgang ist so zu gestalten, dass das Votum des einzelnen Wählers keinen anderen Personen bekannt wird. Die Vorschriften über die Wahlzellen dienen der Durchsetzung dieses Grundsatzes.