§ 59, § 60 ArbVG, § 24, § 35a BRWO - Werden bei einer Betriebsratswahl einheitliche Stimmzettel mit nur einem Wahlvorschlag aufgelegt, ist eine abgegebene Stimme als ungültig zu werten, wenn der Wahlvorschlag nicht angekreuzt wird.
Werden diese Stimmen vom Wahlvorstand dennoch als gültig und als Zustimmung für die wahlwerbende Gruppe gewertet, liegt ein Wahlanfechtungsgrund vor, der aber nur den Arbeitnehmern selbst bzw anderen wahlwerbenden Gruppen offensteht, nicht jedoch dem Betriebsinhaber. Einen Nichtigkeitsgrund - der auch vom Arbeitgeber geltend gemacht werden könnte - stellt die fehlerhafte Auszählung des Wahlergebnisses nicht dar.