§ 175 ASVG, § 92 B-KUVG - Für die Geltung der Charta der Grundrechte der EU bedarf es eines Bezugs zum Unionsrecht. Da sich die Frage, ob ein Leistungsanspruch aus der Sozialversicherung besteht (hier: Anspruch auf Versehrtenrente wegen Berufskrankheit), grundsätzlich - jedenfalls in Fällen ohne erkennbare Auslandsberührung - nach dem Recht des Mitgliedstaats bestimmt, in dem der Betroffene versichert ist, haben die Gerichte die sv-rechtlichen Vorschriften nicht auf ihre Übereinstimmung mit den Unionsgrundrechten zu prüfen.