§ 60, § 145 Abs 5 Z 1 GSVG, § 24 EStG - Beim Veräußerungsgewinn iSd § 24 EStG handelt es sich um keine Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit, die bei der Berechnung der Witwenpension nach dem GSVG zu berücksichtigen wären. Zwar handelt es sich um betriebliche Einkünfte im steuerrechtlichen Sinn und wird der Veräußerungsgewinn auch im GSVG-Beitragsrecht grundsätzlich als relevantes Einkommen gewertet; im Leistungsrecht ist jedoch davon auszugehen, dass es sich beim Veräußerungsgewinn um kein iSd § 60 Abs 1 Z 2 GSVG relevantes Erwerbseinkommen handelt, das einer im maßgebenden Bemessungszeitraum ausgeübten Erwerbstätigkeit des Versicherten zugeordnet werden könnte.