VwGH 18. 11. 2011, 2011/02/0322
§ 43 Abs 3 AM-VO, § 130 Abs 1 Z 16 ASchG - Gemäß § 43 Abs 3 Arbeitsmittelverordnung sind Gefahrenstellen an Arbeitsmitteln durch Schutzeinrichtungen so zu sichern, dass ein möglichst wirksamer Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer erreicht wird. Primär sind Gefahrenstellen durch Verkleidungen, Verdeckungen oder Umwehrungen zu sichern, die das Berühren der Gefahrenstelle verhindern.