§ 1 Abs 1 IESG, § 240 Abs 1 IO - Aus einer gebotenen richtlinienkonformen Interpretation des § 240 IO iVm § 1 Abs 1 Satz 3 IESG folgt, dass der gewöhnlich in Österreich tätige Arbeitnehmer einer EU-(EWR)-Gesellschaft, die in Österreich über eine feste wirtschaftliche Präsenz verfügt, indem sie hier Personal dauerhaft beschäftigt, auch dann Anspruch auf Insolvenz-Entgelt in Österreich hat, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft vom zuständigen ausländischen Gericht (hier: in Liechtenstein) mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird.