§ 39 AngG, § 1163 ABGB - Entsprechend dem allgemeinen Grundsatz der Zeugniswahrheit ist bei Ausstellung eines Dienstzeugnis das Datum des tatsächlichen Ausstellungstages im Zeugnis anzuführen, Vor- und Rückdatierungen sind grundsätzlich unzulässig.
OGH 25. 11. 2011, 9 ObA 127/11h

