§ 34 EStG - Hat ein Vermächtnisnehmer (hier: die Witwe des Erblassers) die Begräbniskosten entrichtet, stellen diese keine außergewöhnliche Belastung dar, wenn sie den Wert des Vermächtnisses nicht übersteigen. Diese Gegenüberstellung ist auch vorzunehmen, wenn das Vermächtnis in der Einräumung des lebenslangen und unentgeltlichen Wohnungsgebrauchsrechts am bisherigen Ehewohnsitz (hier: Einfamilienhaus) besteht: Auch wenn die Vermächtnisnehmerin bereits vor dem Tod ihres Mannes in diesem Haus gewohnt hat, stellt das Wohnrecht ein Aktivum dar, weil der Todesfall des Ehemannes der Grund für ihr Weiter-Wohnen-Dürfen im Einfamilienhaus und ursächlich für die geltend gemachten Begräbniskosten ist.

