§ 34 EStG - Stehen für die Beerdigung eines Angehörigen zwei Familiengräber (hier: ein erstes Grab mit bestehender Grabanlage und ein zweites Grab, bei dem Grabstein, Einfassung und Fundamentierung erst errichtet werden müssten) zur Verfügung, sind nur die Begräbniskosten als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, nicht aber auch die Errichtungskosten eines Grabmals (bei Verwendung und Renovierung des zweiten Grabes) bzw Exhumierungskosten (bei kostengünstigerer Aufgabe des zweiten Grabes und Exhumierung und Überführung der dortigen Verstorbenen in das erste Grab). In beiden Varianten mangelt es an der Zwangsläufigkeit, weil die Beerdigung ohne Weiteres in der Grabstelle mit bereits vorhandener Grabanlage möglich ist bzw für die Zusammenlegung keine sittliche Verpflichtung besteht.

