§ 2 Z 2 und Z 4 KVG, Art 4 Abs 2 Buchst b RL 69/335/EWG - Auch wenn kein Ergebnisabführungsvertrag vorliegt, sich der Gesellschafter aber vor dem Eintritt der Verluste zur Verlustübernahme verpflichtet hat, erhöht die Verlustübernahme nicht das Gesellschaftsvermögen und unterliegt daher nicht der Gesellschaftsteuer.
EuGH 1. 12. 2011, C-492/10, Immobilien Linz→

