§ 1 Z 1 NeuFöG, § 365g GewO 1994 - Liegen bei Neugründung einer juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft grundsätzlich die Voraussetzungen für die Befreiung nach dem NeuFöG vor, gilt die Abgabenbefreiung auch für die Ausstellung eines Firmenbuchauszugs erst im gewerbebehördlichen Verfahren.
Info des BMF 6. 12. 2011, BMF-010206/0257-VI/5/2011

