OGH 29. 6. 2011, 8 ObA 4/11p
§ 19e AZG - Ein im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehendes Guthaben des Arbeitnehmers an Normalarbeitszeit oder Überstunden, für die Zeitausgleich gebühren würde, ist mit dem im Beendigungszeitpunkt gebührenden Entgeltsatz für Normalstunden abzugelten und nicht nur mit dem zum Zeitpunkt der Leistung der Überstunden gebührenden Lohn (vgl OGH 6. 4. 2005, 9 ObA 96/04i, ARD 5600/15/2005).

