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Einseitige Streichung einer ganzen Schicht - Entgeltfortzahlungspflicht

ArbeitsrechtARD 6193/6/2011 Heft 6193 v. 13.12.2011

OLG Linz 21. 6. 2011, 11 Ra 46/11f

§ 19c Abs 2 AZG, § 1155 ABGB - Eine einseitige Änderung der Lage der Arbeitszeit und umso mehr die Anordnung des gänzlichen Entfalls einer ganzen Schicht durch den Arbeitgeber kommt nur nach Maßgabe des § 19c Abs 2 AZG in Betracht. Es muss daher schon in der Grundvereinbarung über die Lage der Arbeitszeit ein Änderungsvorbehalt enthalten sein (§ 19c Abs 2 Z 4 AZG).

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