OLG Linz 21. 6. 2011, 11 Ra 46/11f
§ 19c Abs 2 AZG, § 1155 ABGB - Eine einseitige Änderung der Lage der Arbeitszeit und umso mehr die Anordnung des gänzlichen Entfalls einer ganzen Schicht durch den Arbeitgeber kommt nur nach Maßgabe des § 19c Abs 2 AZG in Betracht. Es muss daher schon in der Grundvereinbarung über die Lage der Arbeitszeit ein Änderungsvorbehalt enthalten sein (§ 19c Abs 2 Z 4 AZG).

