§ 10 KStG idF BGBl I 2009/52 - Solange hinsichtlich Portfoliodividenden aus Drittstaaten keine Änderung des § 10 KStG erfolgt ist, die dem EuGH-Urteil „Haribo und Österreichische Salinen“, ARD 6119/9/2011, Rechnung trägt, haben die Abgabenbehörden in Bezug auf solche Kapitalveranlagungen das Unionsrecht lediglich im Wege der Anrechnungsmethode durchzusetzen und auch nur im Verhältnis zu jenen Drittstaaten, von denendie dafür erforderlichen Informationen eingeholt werden können.

