§ 183, § 210 ASVG - Erhält ein Versicherter nach 2 Arbeitsunfällen in den ersten beiden Jahren nach dem Eintritt des letzten Versicherungsfalls keine Rente, weil die durch die beiden Unfälle jeweils verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht das rentenbegründende Ausmaß erreicht hat, setzt die erstmalige Bildung einer Gesamtrente nach § 210 ASVG mehr als 2 Jahre nach dem letzten Arbeitsunfall keine Änderung der Verhältnisse iSd § 183 Abs 1 ASVG voraus.

