§ 175 Abs 1 ASVG - Als Unfall gilt ein plötzliches Ereignis, das eine Gesundheitsschädigung bewirkt. Nicht relevant ist, ob die Körperschädigung durch eine physische oder psychische Wirkung (zB einen Nervenschock) hervorgerufen wird. Auch ein psychisches Trauma kann ursächlich für einen Arbeitsunfall sein, wenn spezielle berufsbedingte Umstände beim Versicherten zB einen Schock, dh eine schlagartig auftretende schwere psychische Erschütterung bewirken. Führt daher eine gerade noch vermiedene Kollision eines Zuges mit einer fünfköpfigen Familie beim Lokführer zu einer Aktualisierung der (nach zahlreichen dramatischen Ereignissen und Unfällen) bereits bestehenden posttraumatischen Belastungsstörung und zu einer psychischen Beeinträchtigung mit Krankheitswert, ist dieses Ereignis als Arbeitsunfall zu qualifizieren.

