§ 82 lit d GewO 1859, § 9 KV-Bauindustrie und Baugewerbe - Hat ein Bauarbeiter seinem Arbeitgeber gegenüber nachgewiesen, dass ihm die tägliche Heimfahrt von der Baustelle nicht zumutbar ist (hier: Unzumutbarkeit laut Definition des Arbeitgebers bei mehr als 1,5 Stunden pro Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln), und stellt ihm der Arbeitgeber daraufin am Ort der Baustelle eine Übernachtungsmöglichkeit zur Verfügung, stellt es keinen Entlassungsgrund dar, wenn der Arbeitnehmer dennoch fallweise auf seine Kosten zu seinem Wohnort heimkehrt und nicht im beigestellten Quartier nächtigt.

