§ 67 Abs 8 lit b EStG - Im Falle einer vom Arbeitgeber initiierten Beendigung des Dienstverhältnisses ohne Einhaltung der vereinbarten 12-monatigen Kündigungsfrist ist die an den Dienstnehmer (hier: Vorstand) geleistete Zahlung, um ihn zur einvernehmlichen vorzeitigen Auflösung seines Dienstvertrages zu bewegen, nicht als „freiwillige Abfertigung“ zu qualifizieren, sondern unter die Bestimmung für „Kündigungsentschädigungen“ zu subsumieren.

