§ 3 Z 7 GlBG, § 134 DO.B - Wird eine bei einem SV-Träger angestellte Ärztin entsprechend den Bestimmungen des anzuwendenden Kollektivvertrages (DO.B), aber gegen ihren Willen mit Erreichen des Anfallsalters für die gesetzliche Alterspension (somit mit Vollendung des 60. Lebensjahres) in den Ruhestand versetzt, stellt dies eine unzulässige unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts dar, die auch nicht durch das Ziel gerechtfertigt werden kann, die Beschäftigung jüngerer Menschen zu fördern. Die Kündigung kann durch die Arbeitnehmerin gemäß § 12 Abs 7 GlBG bei Gericht angefochten werden.

