OLG Linz 9. 6. 2011, 11 Ra 38/11d
§ 9 Abs 1 AVRAG - Sicherheitsvertrauenspersonen und Arbeitnehmer, die als Sicherheitsfachkräfte, Arbeitsmediziner oder als deren Fach- oder Hilfspersonal beschäftigt sind, dürfen gemäß § 9 Abs 1 AVRAG vom Arbeitgeber wegen der Ausübung dieser Tätigkeit, insbesondere hinsichtlich des Entgelts, der Aufstiegsmöglichkeiten und der Versetzung, nicht benachteiligt werden.

