VwGH 7. 9. 2011, 2011/08/0068
§ 67 Abs 1 und Abs 4 ASVG - Die Haftung eines Betriebserwerbers für Sozialversicherungsbeiträge, die sein Vorgänger zu zahlen gehabt hätte (Betriebsnachfolgerhaftung), tritt ausdrücklich „unbeschadet der fortdauernden Haftung des Vorgängers“ ein, sodass sich der ursprüngliche Beitragsschuldner nicht schuldbefreiend auf die Haftung seines Betriebsnachfolgers gemäß § 67 Abs 4 ASVG berufen kann.

