§ 8 Abs 8 BUAG - Seit 1. 1. 2011 hat im Falle der Direktzahlung des Urlaubsentgelts an die Arbeitnehmer die BUAK - neben Lohnsteuer und SV-Beiträgen - auch sonstige lohnabhängige gesetzliche Abgaben abzuführen (vgl Änderung des § 8 BUAG mit BGBl I 2010/59, ARD 6069/3/2010, bzw ausdrückliche Klarstellung mit BGBl I 2011/51, ARD 6160/3/2011). Im Sinne einer systematisch einheitlichen Lösung hat die BUAK mit den davon betroffenen Behörden eine Abstimmung der abgabenrechtlichen Abläufe vorgenommen. Die folgende Information erläutert die teilweise abgeänderte Vorgangsweise in der BUAK und die Auswirkungen in der Lohnverrechnung des Arbeitgebers.

