§ 36, § 38 AngG - Ist im Dienstvertrag für einen Verstoß gegen eine Konkurrenzklausel eine Konventionalstrafe in Höhe von einem „Jahresgehalt“ vereinbart, ist darunter mangels anderslautender Absprachen das bloße Jahresnettogehalt ohne Sonderzahlungen und Prämien zu verstehen. Im Übrigen kommt im Falle eines gezielten und kalkulierten Vertragsbruchs durch den Arbeitnehmer im Hinblick auf den besonderen Stellenwert, den in der Rechtsordnung die Vertragstreue hat, nur eine eingeschränkte Handhabung des richterlichen Mäßigungsrechts (hier: Mäßigung der Strafe um nur 25 %) in Betracht.

