§ 16 Abs 1 Z 10 EStG - Kurse zur Vermittlung von „social skills“ (hier: Mediationslehrgang eines Controllingleiters) sind nur dann geeignet, zu Werbungskosten zu führen, wenn von der Rechtsprechung entwickelte Indizien für die berufliche Notwendigkeit vorliegen (homogener Teilnehmerkreis, Dienstfreistellung oder teilweise Kostentragung durch Arbeitgeber) bzw die Behörde auf Basis der beruflichen Aufgaben einen konkreten Bedarf im Einzelfall festzustellen vermag.