§ 33 AlVG, § 2 Abs 1 NHV - Lebt ein Arbeitsloser von seiner Ehefrau getrennt, ist bei der Prüfung des Vorliegens einer Notlage des Arbeitslosen grundsätzlich nur auf das ihm tatsächlich zufließende Einkommen abzustellen. Hat der Arbeitslose aber mit seiner getrennt lebenden Ehefrau einen auffällig niedrigen Unterhaltsanspruch vereinbart (hier: 8 % des Nettoeinkommens der Ehefrau), hat die Behörde zu prüfen, ob die Vereinbarung nur deshalb getroffen wurde, um der Einkommensanrechnung zu entgehen. In diesem Fall wäre die Unterhaltsvereinbarung arbeitslosenversicherungsrechtlich unbeachtlich.