Art 5, Art 7 DBA-USA - Gewinne, die eine US-Konzerngesellschaft aus dem Vertrieb von Softwareprodukten in Österreich erwirtschaftet, dürfen in Österreich besteuert werden, wenn in Österreich (zumindest) eine „Vertreterbetriebsstätte“ vorliegt. Dafür ist erforderlich, dass sich die Tätigkeit der Vertreter nicht bloß auf eine reine Produktbewerbung beschränkt, sondern als Ausübung einer Verkaufsvollmacht (im weiteren Sinn) angesehen werden kann. Unerheblich ist hingegen, ob die Vertreter in Österreich oder in Deutschland ansässig sind und ob sie Arbeitnehmer der US-Gesellschaft oder einer deutschen Tochtergesellschaft sind.