§ 255 Abs 1 ASVG - Ein gelernter Maurer, der aufgrund körperlicher Einschränkungen seinen erlernten Beruf nicht mehr ausüben kann, kann auf den Beruf eines „Bauproduktefachberaters“ in „Mischmärkten“ („Kombi-Märkten“) verwiesen werden, auch wenn dort eine umfassendere, komplexere und individuellere Fachberatung als in einem „klassischen“ SB-Baumarkt gefordert wird. Da die praktischen Produkt- und Verarbeitungskenntnisse, die der Versicherte als Maurer erworben hat, auch für eine optimale Kundenberatung zweifellos von ganz wesentlicher Bedeutung sind, sieht der OGH keinen Anlass für ein Abgehen von der ständigen Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen.