§ 19 Abs 1 EStG idF vor BGBl I 2005/161 - Nach der für Konkurseröffnungen vor dem 1. 1. 2006 anzuwendenden Zurechnungsregel des § 19 Abs 1 EStG idF BGBl I 2000/142 waren Nachzahlungen im Konkursverfahren eindeutig im Zuflussjahr steuerlich zu erfassen und konnte die (damals auf Pensionen und Unfallrenten eingeschränkte) Ausnahmebestimmung im dritten Satz nicht analog herangezogen werden.
VwGH 30. 3. 2011, 2008/13/0053