§ 1 Abs 2 IESG - Wird einem Arbeitnehmer im Falle der Arbeitgeberkündigung der rückständige Lohn nicht unverzüglich ausbezahlt, ist ihm gemäß § 9 Abs 2 Satz 2 KV-Pflasterer idF vor dem 1. 1. 2011 der Lohn (über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus) bis zum Ablauf des Aushändigungstages voll zu bezahlen. Bei dieser KV-Bestimmung handelt es sich um eine Schadenersatzregelung im Sinne einer Konventionalstrafenvereinbarung. Da dieser kollektivvertragliche Anspruch auf Lohnfortzahlung aber weder als Anspuch auf laufendes Entgelt iSd § 1 Abs 2 Z 1 IESG noch als Schadenersatzanspruch iSd § 1 Abs 2 Z 2 IESG zu qualifizieren ist, kommt eine IESG-Sicherung nicht in Betracht.