VwGH 6. 7. 2011, 2011/08/0106
§ 98 Abs 2 ASVG - Gemäß § 98 Abs 2 ASVG kann ein Anspruchsberechtigter seine Ansprüche auf Geldleistungen mit Zustimmung des Versicherungsträgers auch in anderen als den in § 98 Abs 1 ASVG angeführten Fällen (Anm: zur Deckung von Vorschüssen oder von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen) ganz oder teilweise rechtswirksam übertragen.