§ 219 Abs 1 ASVG - Kommt ein Versicherter bei einem Arbeitsunfall oder durch eine Berufskrankheit ums Leben, haben ua dessen bedürftige Eltern Anspruch auf eine Elternrente aus der Unfallversicherung, wenn der Versicherte ihren Lebensunterhalt überwiegend bestritten hat. Ausgehend vom Zweck der Elternrente, den infolge des Todes des Versicherten weggefallenen Unterhaltsanspruch der Eltern gegen diesen zu ersetzen, steht der Anspruch auf Elternrente auch Adoptiveltern zu, weil das Kind durch die Adoption die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes des Annehmenden erlangt und daher wie ein eheliches Kind zum Unterhalt gegenüber den Adoptiveltern verpflichtet ist.