§ 34 EStG - Im Fall eines Ehepaares, bei dem die Fortpflanzungsunfähigkeit nicht freiwillig herbeigeführt worden und eine In-Vitro-Fertilisation medizinisch nicht möglich war, hat der VwGH im Hinblick auf das hohe öffentliche Interesse der Gesellschaft an Kindern nun erstmals Kosten für eine Adoption als außergewöhnliche Belastung nach § 34 Abs 1 EStG anerkannt.
VwGH 6. 7. 2011, 2007/13/0150