§ 8 Abs 3 AngG - Die Teilnahme einer Arbeitnehmerin an der Sponsionsfeier ihres Sohnes stellt einen Dienstverhinderungsgrund gemäß § 8 Abs 3 AngG dar, wobei eine Gesamtdauer der Fehlzeit von 4 Stunden (inklusive Fahrzeit und der Zeit für einen notwendigen Kleidungswechsel) nicht unangemessen ist. Selbst wenn die Arbeitnehmerin nur teilzeitbeschäftigt ist, ist sie nicht verpflichtet, den Eintritt des Dienstversäumnisses durch eine ihr grundsätzlich mögliche Änderung der Lage der Arbeitszeit, sei es durch Schichtwechsel oder durch Inanspruchnahme von Zeitausgleich, zu vermeiden.