§ 89 Abs 5, § 123 ASVG - Ruht die Pension eines Versicherten während seiner Strafhaft, hat die geschiedene Ehefrau des Versicherten auch dann keinen Anspruch auf eine Pension in Höhe der halben ruhenden Pension, wenn ihr der Versicherte nach der Scheidung Unterhalt gewährt hat: Soweit nämlich § 89 Abs 5 ASVG bestimmten Angehörigen im Falle des Ruhens der Leistungsansprüche in der Unfall- und Pensionsversicherung bei Strafhaft bzw Auslandsaufenthalt des Versicherten eine Rente (Pension) in der Höhe der halben ruhenden Rente (Pension) gewährt, wird die Angehörigeneigenschaft iSd § 123 ASVG vorausgesetzt. Der geschiedene Ehepartner gilt aber nicht mehr als Angehöriger.