§ 22f Abs 3, § 27 ARG - Während bisher die Beschäftigung von Handelsarbeitern und Handelsangestellten an aufeinanderfolgenden Samstagen nach 13 Uhr unter Verstoß gegen die einschlägigen Bestimmungen des jeweiligen KV verwaltungsstrafrechtlich nicht geahndet wurde und nur zu privatrechtlichen Konsequenzen führte (vgl ZAI 15. 1. 2004, 462.002/1-III/3/2004, ARD 5481/1/2004), weist das BMASK nunmehr in Aufhebung dieses alten Erlasses auf Basis eines neuen Rechtsgutachtens alle Arbeitsinspektorate auf die Strafbarkeit einer entsprechenden Übertretung hin.