KV-Handelsangestellte - Da es sich bei der Tätigkeit einer Ladenkassierin in Selbstbedienungsläden an einer Scanner-Kasse nicht um eine atypische Tätigkeit dieses Berufsbildes handelt, dieses nach dem klaren Wortlaut des KV-Handelsangestellte in Beschäftigungsgruppe 3 eingeordnet ist und keine hinreichenden Gründe dafür vorliegen, die Wertung der KV-Parteien in Zweifel zu ziehen, ist eine solche Ladenkassierin in Beschäftigungsgruppe 3 einzustufen.