§ 354 ASVG, § 67 ASGG - Hat die GKK gegenüber einem Versicherten die Gewährung der von einem Arzt verordneten Heilbehelfe/Heilmittel in natura bescheidmäßig abgelehnt, ist es dem Versicherten nach dem in Sozialrechtssachen geltenden Grundsatz der sukzessiven Kompetenz verwehrt, gegen diesen Bescheid eine Klage auf Kostenerstattung für die von ihm für die Anschaffung der Mittel entstandenen Auslagen einzubringen. Es liegt dem Begehren zwar derselbe Versicherungsfall zugrunde, aber es handelt sich bei der Sachleistung und Kostenerstattung um verschiedene Leistungsansprüche. Dem Kostenerstattungsbegehren steht daher die Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegen.