Art 22 VO (EWG) 1408/71 - Will sich ein Versicherter einer Krankenbehandlung im Ausland unterziehen (hier: Geschlechtsumwandlung von Frau zu Mann) und wird die dabei angewandte Operationsmethode auch in Österreich angeboten, besteht kein Anspruch auf Kostenübernahme durch den zuständigen österreichischen Sozialversicherungsträger. Dem steht auch nicht entgegen, dass zunächst eine andere, in Österreich nicht praktizierte Operationsmethode geplant war, diese sich jedoch im konkreten Fall aus medizinischen Gründen als nicht durchführbar erwies.