§ 122 Abs 7 und Abs 8 WKG, § 41 FLAG - Auch wenn die an die Lohnsumme anknüpfende Kammerumlage 2 (Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag) personalintensive Unternehmen stärker belastet als kapitalintensive Unternehmen, ist sie nicht als staatliche Beihilfe zu qualifizieren, weil der Abgabenertrag nicht für die Finanzierung wettbewerbsverfälschender Maßnahmen verwendet wird.
VwGH 31. 5. 2011, 2009/15/0169