§ 122 1 bis 6 WKG - Da § 122 WKG der vom VfGH und EuGH als zulässig erachteten Vorgängerbestimmung des § 57 HKG im Wesentlichen entspricht und auch im Unionsrecht durch die MwSt-SystemRL diesbezüglich keine inhaltliche Änderung eingetreten ist, sieht sich der VwGH durch die neuen rechtlichen Rahmenbedingungen nicht zu verfassungs- bzw gemeinschaftsrechtlichen Bedenken gegen die Erhebung der Kammerumlage 1 von WKO-Mitgliedsunternehmen veranlasst. Vor diesem Hintergrund konnte die Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH (ob die KU 1 eine unzulässige Beeinträchtigung des Vorsteuerabzugs darstellt; ob die KU 1 dem gemeinschaftsrechtlichen Gleichheitssatz entspricht; sowie ob die KU 1 eine wettbewerbsverzerrende Begünstigung ist) unterbleiben.