§ 34 Abs 3 EStG - Da ein Kind gesetzlich verpflichtet ist, die im Nachlass nicht gedeckten Kosten des Begräbnisses eines Elternteils zu tragen, und auch Aufwendungen für ein ortsübliches Totenmahl zu den Begräbniskosten zählen, kann das Kind die Bewirtung von Trauergästen als außergewöhnliche Belastung abziehen. Dies gilt in gleicher Weise für die Kosten eines Trauer-Blumengesteckes am Sarg sowie von Beileiddanksagungen.