UFS Feldkirch 11. 3. 2011, RV/0269-F/10
§ 34 EStG - Kosmetische Operationen sind nur dann als zwangsläufig erwachsen anzusehen, wenn ihre medizinische Erforderlichkeit nachgewiesen wird. Das ist der Fall bei Wiederherstellung nach Verletzungen oder bei Verunstaltungen und der Gefahr psychischer Krankheit.